Zur Hinweispflicht des Frachtführers bei evidentem Verlademangel des Absenders

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2012 – 18 U 126/11, I-18 U 126/11

Der Frachtführer haftet für einen evidenten, die Betriebssicherheit gefährdenden Verlademangel des Absenders, auf den der Fahrer vor Fahrtantritt pflichtwidrig nicht hinweist, auch dann, wenn das Transportgut infolge des Verlademangels in einer Verkehrssituation beschädigt wurde, in der die Betriebssicherheit des Transportfahrzeugs nicht konkret beeinträchtigt war. Die Verantwortung des Absenders für den Verlademangel begründet ein Mitverschulden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung des Klägers das am 28. Februar 2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.638,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.082,50 € seit dem 20.08.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

2

Die Berufung der Beklagten ist in dem vom Senat ausgeurteilten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Unbegründet ist auch die Anschlussberufung des Klägers.

3

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gemäß §§ 425, 428 HGB zum Schadensersatz für die beim Transport zerstörte Bettfräsmaschine verurteilt und aufgrund einer wechselseitigen Verantwortung beider Parteien eine Schadensteilung vorgenommen. Der Senat folgt den weitgehend überzeugenden Ausführungen des Landgerichts mit der Maßgabe, dass er eine hälftige Schadensteilung für angemessen erachtet, und hat das angefochtene Urteil entsprechend abgeändert.

4

Deswegen kann der Kläger von der Beklagten insgesamt 7.082,50 € Schadensersatz verlangen, so dass die Berufung der Beklagten nur in dem Umfang ihrer höheren erstinstanzlichen Verurteilung begründet ist. Ihrem weitergehenden Rechtsmittel und der Anschlussberufung des Klägers waren dem entsprechend der Erfolg zu versagen.

I.

5

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 425 Abs. 1 HGB sind erfüllt. Die Bettfräsmaschine ist nach ihrer Übernahme zur Beförderung durch die von der Beklagten beauftragte Firma U. und Logistik (im Folgenden Fa. X) in I und vor ihrer Ablieferung in T. beschädigt worden.

II.

6

Die Haftung der Beklagten ist nicht gem. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB wegen eines Verpackungsmangels und auch nicht gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB wegen eines Verlademangels ausgeschlossen. Ein Verpackungsmangel ist nicht schadensursächlich geworden. Ein schadensursächlicher Verlademangel liegt zwar vor, er führt aber nicht zum Haftungsausschluss, weil er von der Beklagten mitverschuldet wurde. Die Beklagte muss sich insoweit ein Verschulden des mit dem Transport befassten Fahrers der Fa. X, U., zurechnen lassen.

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Im Einzelnen:

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1. Die Beklagte ist nicht gem. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit, weil die Bettfräsmaschine unzureichend verpackt war. Ein Verpackungsmangel war für den Transportschaden nicht ursächlich. Der Sachverständige Burgmann hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.11.2010 zwar ausgeführt, dass eine Verpackung notwendig gewesen wäre, um das Austreten von restlichem Öl aus der Maschine zu verhindern. Er hat aber zugleich ausgeführt, dass der Schaden unabhängig von austretendem Öl auf eine völlig unzureichende Befestigung der Maschine mit Zurrgurten und damit auf eine unzureichende Verladung zurückzuführen ist. Hieraus hat das Landgericht zu Recht geschlossen, dass austretendes Öl und eine hierdurch bedingte Verschmierung der Ladefläche nicht schadensursächlich waren.

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Soweit die Beklagte meint, eine Verpackung sei notwendig gewesen, um die Maschine sicher verladen zu können, begründet dies u. U. einen Verlademangel (§ 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Es rechtfertigt aber nicht die Feststellung einer Haftungsbefreiung aufgrund eines hiervon unabhängigen Verpackungsmangels.

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2. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, gem. § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB von der Haftung befreit zu sein. Es liegt zwar ein Verlademangel vor, der zur Beschädigung der Bettfräsmaschine geführt hat und für den der Kläger als Absender verantwortlich ist. Dies schließt eine Haftung der Beklagten aber nicht aus. Der Verlademangel war für den Fahrer U., dessen Verschulden sich die Beklagte gem. § 428 S. 2 HGB zurechnen lassen muss, erkennbar und hätte diesen zu einem Hinweis veranlassen müssen, der nicht erfolgt ist. Weil ein für einen Frachtführer evidenter Mangel vorlag, der auch die Betriebssicherheit betraf, ist es gerechtfertigt, die Beklagte hälftig an dem entstandenen Schaden zu beteiligen.

11

a) Die Verladung der Bettfräsmaschine war evident fehlerhaft, weil sich das ca. 15 Tonnen schwere Maschinenbett mit den beim Verladen angebrachten 15 Zurrgurten nicht beförderungssicher befestigen ließ. Dies hat der Sachverständige C. in seinem Gutachten vom 25.11.2010 überzeugend ausgeführt und dabei auch aufgezeigt, warum das Maschinenbett auf der Ladefläche hätte verrutschen können.

12

Es liegt auf der Hand, dass das Transportfahrzeug mit der nur unzureichend verzurrten Maschine auch nicht betriebssicher gefahren werden konnte. Es sind Verkehrssituationen denkbar, in denen das Maschinenbett so gerutscht wäre, dass es über die Begrenzung des Aufliegers gelangt oder gar von diesem gefallen wäre. Diese Schlussfolgerung kann der Senat, wie mit den Parteien im Termin erörtert, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Sachverständigen aus eigener Sachkunde treffen. Den sachverständigen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die notwendige Spannkraft zum Festzurren des Maschinenbetts mit den – nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien – bei der Verladung in I angebrachten (nur) 15 Zurrgurten bei Weitem nicht zu erreichen war. Eine für das Festhalten technisch benötigte Anzahl von Gurten wäre praktisch gar nicht anzubringen gewesen, solange nicht ein Verrutschen der Maschine durch weitere Maßnahmen wie z.B. untergelegte Antirutschmatten deutlich erschwert wurde.

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Dass die Verladung betriebsunsicher war, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass lediglich die Bettfräsmaschine zu Schaden kam und am Transportfahrzeug selbst keine nennenswerten Schäden entstanden sind. Der – für beide Parteien – glückliche Umstand, dass es keine weiteren Schäden gab, weil das Maschinenbett nur innerhalb der Ladefläche verrutscht ist, besagt keinesfalls, dass die tatsächliche Verladung jeder Verkehrslage gewachsen war, mit der auf dem Transport gerechnet werden musste. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Beklagte das zum Schaden führende Verrutschen der Maschine keinem außergewöhnlichen Fahrvorgang wie z.B. einer Vollbremsung zuordnen kann, was erkennen lässt, dass die vorhandene Sicherung bereits den Beanspruchungen eines normalen Transportverlaufs nicht genügte.

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b) Für den evidenten Verlademangel ist der Kläger verantwortlich, weil er die Verladung durchgeführt hat. Zudem war er nach dem abgeschlossenen Transportauftrag zur betriebssicheren Verladung verpflichtet, eine von der gesetzlichen Regel des § 412 Abs. 1 S. 1 HGB abweichende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

15

Die Verladung ist vom Kläger und seinen Mitarbeitern vorgenommen worden. Die zwischen den Parteien umstrittene Mitwirkung des Fahrers U. am Verladevorgang rechtfertigt keine andere Bewertung, so dass es insoweit keiner weiteren Sachaufklärung bedarf. Auch das ist mit den Parteien im Senatstermin erörtert worden. Dass der Kläger selbst verladen hat, zeigt bereits der Umstand, dass er die Maschinenteile und insbesondere auch das Maschinenbett durch seine Mitarbeiter mittels eines Krans auf den Auflieger heben ließ. Selbst wenn Tolles dann, wie der Kläger behauptet, die Position der Teile festgelegt und u.a. das Maschinenbett eigenständig mit 15 Gurten niedergezurrt haben sollte, wäre er in Bezug auf die Befestigung der Maschine, die gem. § 412 Abs. 1 HGB Bestandteil des Verladens ist, im Verantwortungsbereich des Klägers tätig geworden. Dieser endete für den Kläger nicht dadurch, dass seine Mitarbeiter das weitere Befestigen der Maschine dem Fahrer U. überließen, ohne ihn insoweit zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren.

16

In dem vom Kläger behaupteten Verhalten des Fahrers U. kann auch keine den Frachtvertrag mit der Beklagten abändernde Vereinbarung gesehen werden. Das Verhalten des Fahrers konnte der Kläger – auch im Wege der Konkludenz – nicht so verstehen, dass der Frachtführer nunmehr für die Verladung zuständig sein sollte und Tolles für diesen tätig werden würde, weil Tolles zu so einer Absprache nicht befugt gewesen wäre.

17

Schließlich kann der Senat, ebenso wie das Landgericht, nicht feststellen, dass die Bettfräsmaschine während der Dauer des Transports auf einen anderen Auflieger umgeladen wurde oder dass die beim Verladen angebrachten Sicherungen, insbesondere die Zurrgurte, vom Frachtführer oder seinen Mitarbeitern verändert oder gar manipuliert wurden, bevor es zum Schadensfall kam. Hierzu reichen die vom Kläger dargelegten Umstände nicht aus, wie bereits vom Landgericht ausgeführt und mit den Beteiligten im Senatstermin ebenfalls noch einmal im Einzelnen erörtert wurde.

18

c) Der Verlademangel schließt die Haftung der Beklagten nicht aus, weil er für den Fahrer U. deutlich erkennbar war und der Fahrer die Mitarbeiter des Klägers nicht auf den Fehler hingewiesen hat.

19

Im Rahmen des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB gilt der Rechtsgedanke des § 254 BGB. Der Frachtführer, der gem. § 412 Abs. 1 S. 2 HGB für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist, muss gegenüber dem verladepflichtigen Absender insbesondere auch Verlademängel rügen, die die Betriebssicherheit gefährden können. Die insoweit den Absender und den Frachtführer treffenden Pflichten können sich überschneiden (vgl. BGH I ZR 28/69, BeckRS 1970 30389154 unter II.3. der Gründe). Ist ein Verlademangel zudem evident, muss der Frachtführer auf diesen auch deswegen hinweisen, weil ihn die allgemeine Rechtspflicht trifft, das ihm zur Beförderung übergebene Gut vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH I ZR 197/85, zit. über Juris, II.1.b); auch Koller, TransportR 7. Aufl. 2010, § 427 HGB Rz. 60).

20

Der vom Sachverständigen C. festgestellte Verlademangel war auch für den Frachtführer evident. Bereits das in den Frachtpapieren angegebene Gewicht der zu befördernden Maschine musste dem Frachtführer klar machen, dass eine sichere Fixierung des ersichtlich besonders schweren Maschinenbetts mit allein 15 Zurrgurten nicht zu erreichen war, weil die notwendige Spannkraft mit diesen nicht bewirkt werden konnte. Diese bereits zur Prüfung der Betriebssicherheit notwendigen Überlegungen sind auch von einem Fahrer zu verlangen, der in der Lage sein muss, die Betriebssicherheit des von ihm durchzuführenden Transportes zuverlässig zu beurteilen.

21

Der Fahrer U., für dessen Verschulden die Beklagte gemäß § 428 S. 2 HGB einzustehen hat, hat den gebotenen Hinweis nicht erteilt. Dem dies in Abrede stellenden erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2011 ist bereits das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Vortrag wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr aufgegriffen.

22

Mit dem unterlassenen Hinweis hat die Beklagte auch eine Ursache für den Schadenseintritt gesetzt, weil das Maschinenbett auf der Ladefläche verrutscht ist und deswegen erheblich beschädigt wurde. Dabei ist zu vermuten – es gilt die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens -, dass der Kläger für eine beförderungs- und auch betriebssichere Befestigung der Maschinenteile Sorge getragen hätte, wenn seine Mitarbeiter vom Fahrer zutreffend aufgeklärt worden wären. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Mitarbeiter des Klägers nach dem Vortrag der Beklagten einem Hinweis des Fahrers auf die mit austretendem Öl verbundenen Gefahren verschlossen haben sollen, weil ein derartiger Hinweis das in Frage stehende Risiko nicht erfasst hätte.

23

Dass der Schaden auch in einer Verkehrssituation entstanden sein kann, in der die Betriebssicherheit des Aufliegers durch den in Frage stehenden Verlademangel nicht (konkret) beeinträchtigt war, vermag die Beklagte im vorliegenden Fall nicht zu entlasten. Schadensursächlich war jedenfalls die Verletzung der aus dem evidenten Verlademangel folgenden Hinweispflicht, für die die Beklagte neben ihrer Verpflichtung zu einer betriebssicheren Verladung einzustehen hat.

24

d) Bei der Beurteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeiten für den Schadensfall hält der Senat eine hälftige Schadensteilung für angemessen.

25

Auf Seiten des Klägers fällt ins Gewicht, dass die von ihm zu verantwortende Verladung offensichtlich unzureichend war, wobei ihn Unkenntnis und mangelnde Erfahrung nicht entlasten. Über die Verladepflicht eines Absenders hatte er sich zu erkundigen, wenn sie ihm vor oder noch beim Abschluss des Frachtvertrages unbekannt war.

26

Erhebliches Gewicht hat auch die unterbliebene Rüge des Verlademangels durch den Fahrer U., die sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Verlademangel für einen Frachtführer evident war und zudem die Betriebssicherheit des Aufliegers beeinträchtigen konnte.

27

Da der Umstand, dass U. an der Verladung selbst mitgewirkt hat, lediglich dem Verantwortungsbereich des Klägers und nicht auch dem der Beklagten zuzurechnen ist, hat der Senat die Haftungsverteilung etwas anders bemessen als es das Landgericht getan hat und erachtet eine hälftige Schadensteilung für sachgerecht.

III.

28

Ausgehend von einer hälftigen Quotierung und der zwischen den Parteien nicht mehr umstrittenen Schadenshöhe kann der Kläger von der Beklagten insgesamt 7.082,50 €, 6.182,50 € für den Maschinenschaden zuzüglich 900,00 € Transportkosten, ersetzt verlangen, jeweils nebst Zinsen in dem vom Landgericht ausgeurteilten und von der Beklagten nicht angegriffenen Umfang.

29

Hinzu kommen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 €, die nach einem Streitwert von 7.082,50 € zu bemessen waren. Auch diese Kosten hat das Landgericht dem Kläger zugesprochen, ohne dass die Beklagte dem mit ihrer Berufung entgegengetreten wäre.

IV.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

V.

31

Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.

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